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   OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21   

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OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21 (https://dejure.org/2021,44034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 (https://dejure.org/2021,44034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 6 B 399/21 (https://dejure.org/2021,44034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 8, SächsVersG § 15, FStrG § 1
    Versammlungsrecht; Versammlungsort Autobahn; Autobahnparkplatz; aufnahmefähige Ausweichstrecke; Bezug zur Autobahn; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Demonstration auf Autobahn bleibt verboten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Dresden, 28.10.2021 - 6 L 823/21

    Demonstrationsverbot auf der Bundesautobahn 4 bestätigt

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2021 - 6 L 823/21 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2021 anzuordnen, mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 6 L 823/21 - abgelehnt.4 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2021 a. a. O.).

    Der Senat hat im Beschluss vom 8. Oktober 2021 (a. a. O.) die Gefahren dargelegt, die bei Gleichzeitigkeit von Autobahnverkehr und Versammlung in einem Abschnitt zu erwarten wären:.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 64).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 a. a. O. m. w. N.).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 a. a. O. Rn. 64; HessVGH, Beschl. v 30. Oktober 2020 a. a. O. Rn. 5).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Hierzu gehören z. B. bei Versammlungen, die im privaten Gelände eines Flughafens durchgeführt werden, vor allem die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs (BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).

    Der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs kommt erhebliches Gewicht zu und rechtfertigt Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 a. a. O. Rn. 86 f.).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 A 1.14

    Planfeststellungsverfahren; Bundesfernstraße; PWC-Anlage; Planrechtfertigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Unbewachte Parkplätze, die Teile des Straßenkörpers sind (P oder PWC unbewacht, vgl. § 1 Abs. 1 FStrG), dienen zwar ausschließlich dazu, im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit sowie der Sicherheit des Verkehrs Gelegenheiten für Pausen zu bieten und räumen Berufskraftfahrern die Möglichkeit ein, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (BVerwG, Urt. v. 25. März 2015 - 9 A 1.14 -, juris Rn. 23).

    Stellplatzanlagen sollen in ausreichendem Umfang dem Zwang entgegenwirken, mangels geeigneter Stellplatzflächen Fahrzeuge in verkehrsgefährdender Weise abzustellen (BVerwG, Urt. v. 25. März 2015 a. a. O.) oder eine Fahrt ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten oder auch bei ausgeprägten Erscheinungen von Übermüdung fortsetzen zu müssen.

  • VGH Hessen, 30.10.2020 - 2 B 2655/20

    Fahrrad-Demonstration von FridaysForFuture darf nicht auf der Autobahn A49

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober - 6 B 376/21 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 a. a. O. Rn. 64; HessVGH, Beschl. v 30. Oktober 2020 a. a. O. Rn. 5).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21

    Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober - 6 B 376/21 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21
    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober - 6 B 376/21 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 11.12.2020 - 6 B 432/20

    Versammlungsverbot; Infektionsgefahr bei Versammlungen unter freiem Himmel;

  • OVG Sachsen, 08.10.2021 - 6 B 376/21

    Fahrradkorso auf Bundesautobahn; Gefahrenprognose

  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20

    Eilantrag gegen Beschränkungen einer Fahrraddemo erfolglos

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1993 - 2 M 24/93
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2024 - 4 ME 77/24

    Fahrraddemonstration auf einer Autobahn

    Jedoch kommt ihre Nutzung für eine Versammlung nur sehr eingeschränkt in Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 12).

    Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 7).

    Zwar schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 12; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff.).

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Beschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, ist den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, eine erheblich größere Bedeutung beizumessen, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße in der Regel zurückzutreten hat (Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 9; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 12; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

    Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und / oder auch auf andere - mit geringeren Behinderungen verbundene - Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist (Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke aber gleichwohl nicht generell aus (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8).

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, ist den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, eine erheblich größere Bedeutung beizumessen, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße in der Regel zurückzutreten hat (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

    Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und / oder auch auf andere - mit geringeren Behinderungen verbundene - Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke aber gleichwohl nicht generell aus (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8).

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, ist den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, eine erheblich größere Bedeutung beizumessen, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße in der Regel zurückzutreten hat (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

    Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und / oder auch auf andere - mit geringeren Behinderungen verbundene - Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine

    8 Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 - HessVGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15).

    Ferner misst der Senat dem Umstand Bedeutung zu, dass mit Blick auf die in der Anmeldung angegebenen Themen der Veranstaltung jedenfalls eine unmittelbare räumliche Verknüpfung zwischen der von ihr beabsichtigen Streckenführung über die BAB 5 bei Freiburg und ihrem Anliegen nicht besteht (zu diesem Gesichtspunkt vgl. etwa NdsOVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 126/11 -, juris, sowie SächsOVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris).

  • VG Oldenburg, 21.04.2023 - 7 B 1106/23
    "Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke aber gleichwohl nicht generell aus (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8).

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, ist den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, eine erheblich größere Bedeutung beizumessen, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße in der Regel zurückzutreten hat (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

    Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und / oder auch auf andere - mit geringeren Behinderungen verbundene - Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

  • VG Freiburg, 15.07.2022 - 4 K 1863/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen verschiedene versammlungsrechtliche Auflagen

    Ob eine Bundesfernstraße für eine Versammlung genutzt werden kann, ist dabei anhand einer Prüfung und Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 17; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.06.2021 - 2 B 1201/21 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

    Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug eher lockerer und auch auf andere Straßenabschnitte oder andere Bundesfernstraßen sinngemäß übertragbar ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8s; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.06.2021 - 2 B 1201/21 -, juris Rn. 3 f.).

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